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   BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89   

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BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89 (https://dejure.org/1990,5380)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1990 - 9 C 71.89 (https://dejure.org/1990,5380)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 9 C 71.89 (https://dejure.org/1990,5380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Flucht aus dem Heimatstaat wegen Verfolgung als Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter - Bedrohung der Ahmadis durch politische Verfolgung in Pakistan wegen in der Vergangenheit liegender Pogrome

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51, 65 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] ; 76, 143, 163): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

    Er würde sich bei einer Rückkehr nach Pakistan mit ihnen konfrontiert sehen, ohne freilich eine Bestrafung und damit einen Eingriff in die Freiheit seiner Person unmittelbar erwarten zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 143, 164).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnis formen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerfGE 76, 143, 159).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Das richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31, 37) [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85] , noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).

    Maßgebend ist vielmehr ein objektiver Maßstab (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O. S. 40).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 151) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86] .

    Dieses Vorbringen ist jedoch asylrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1986 - 2 BvR 591/86), weil eine solche Verhaltensweise nicht zwangsläufig zu erwarten ist (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 151) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86] , sondern auf einem in der Zukunft liegenden, Ungewissen freien Willensentschluß des Klägers beruhen würde.

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger politischer Verfolgung ist dann gegeben, wenn bei der zusammenfassenden Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143, 151) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86] .

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51, 60 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] ; 80, 315, 344; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, 260 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315, 344), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51, 64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] .

    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51, 65 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] ; 76, 143, 163): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Solche Benachteiligungen sind nur dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschwürde darstellen, wenn also die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41, 47 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] ; Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75).

    Entscheidend ist, ob er gegen geschehene Übergriffe generell mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12, 20) [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] .

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Solche nachträglich eingetretenen Umstände können - wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19, S. 51-53) im einzelnen dargelegt hat - in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Revisionsgericht entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung seine Entscheidung allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen trifft.

    Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen worden sind, daß neue Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu die Zusammenstellung im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - a.a.O.), liegen nicht vor.

  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Der in dem Verfahren Mohammad Saed A. ./. Bundesrepublik Deutschland (Hess.VGH 10 UE 759/84) vom Berufungsgericht vernommene sachverständige Zeuge W., ein Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, hat bei seiner Vernehmung davon berichtet, daß er selbst an einem Gottesdienst in R. teilgenommen hat.

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, daß - wie der sachverständige Zeuge W. in dem Verfahren Hess.VGH 10 UE 759/84 bekundet hat - Ahmadis den orthodoxen Moslems nicht den Zutritt zu ihren Gebetshäusern verweigern und deshalb eine gewisse Gefahr bestehe, daß sie wegen Gebrauchs bestimmter Wendungen beim Gebet angezeigt würden.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51, 60 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] ; 80, 315, 344; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258, 260 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315, 344), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51, 64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] .

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Aufgrund dieser Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine landesweite, dem pakistanischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft für die Zeit zwischen Mai und November 1974 als gegeben angesehen und ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß davon auch der Kläger damals betroffen war, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] ).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175, 179) [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84] und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] ) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 71.89
    Solche Benachteiligungen sind nur dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschwürde darstellen, wenn also die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41, 47 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] ; Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75).

    Im Hinblick auf die in Pakistan lebenden vier Millionen Ahmadis, die dort entsprechend den bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen ihr Auskommen finden, kann bei der anzulegenden generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.) jedoch nicht angenommen werden, den Kläger habe bei einem Verbleiben in Pakistan auf Dauer ein Leben unter dem dort notwendigen Existenzminimum erwartet, weil er in ganz Pakistan wegen seiner Religionszugehörigkeit keinen Arbeitsplatz habe finden können, etwa bei einem Glaubensgenossen in R., wo er zuletzt gewohnt hat.

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

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